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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 1 WpHG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf

  • 1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
  • 2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
  • 3. das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
  • 4. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
  • 5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
  • 6. die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
  • 7. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
  • 8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
  • a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
  • b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
  • c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,
  • d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
  • e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
  • f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
  • g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
  • h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
  • i) der Verordnung (EU) 2015/2365,
  • j) der Verordnung (EU) 2016/1011,
  • k) der Verordnung (EU) 2017/1129,
  • l) der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
  • m) der Verordnung (EU) 2019/1238,
  • n) der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
  • o) der Verordnung (EU) 2020/1503,
  • p) der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,
  • q) der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,
  • r) der Verordnung (EU) 2022/2554,
  • s) der Verordnung (EU) 2023/2631.

(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie

  • 1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,
  • 2. Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
  • 3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,

betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 WpHG verweisen

  • § 6 WpHG – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
  • § 24a WpHG – Verordnungsermächtigung
  • § 127 WpHG – Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Rechtsprechung zu § 1 WpHG

4 Entscheidungen zitieren § 1 WpHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2015 – I ZR 108/14 · 1. Zivilsenat

    Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Bewerbung von Genussscheinen durch eine Bank im Internet

  • BGH, Urt. v. 04.06.2019 – 1 StR 585/17 · 1. Strafsenat

    Freispruch im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung; Umfang und Bedeutung des Zweifelssatzes

  • BGH, Beschl. v. 08.08.2018 – 2 StR 210/16 · 2. Strafsenat

    (Verurteilung wegen vorsätzlichen Marktmanipulationen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)

  • BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 5 StR 532/16 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.

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