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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 15c WPflG – Datenaktualisierung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15c WPflG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15c WPflG? Zitiere den Wortlaut.“

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