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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 14 WPflG – Wehrersatzbehörden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:

  • 1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Bundesoberbehörde –,
  • 2. Karrierecenter der Bundeswehr – Bundesunterbehörden –.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 WPflG verweisen