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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 30a WoGG – Bagatellgrenze bei Rückforderungen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30a WoGG verweisen

  • § 26a WoGG – Vorläufige Zahlung des Wohngeldes
  • § 39 WoGG – Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland

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