Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 85 WHG – Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 85 WHG verweisen
- § 45i WHG – Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 79 WHG – Information und aktive Beteiligung
- Art. 51 BayWG – Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
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