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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 85 WHG – Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 WHG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 85 WHG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 85 WHG? Zitiere den Wortlaut.“

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