Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 45j WHG – Überprüfung und Aktualisierung
Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 45j WHG verweisen
- § 45i WHG – Beteiligung der Öffentlichkeit