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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 41 WHG – Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

  • 1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
  • 2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
  • 3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
  • 4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 WHG verweisen

Rechtsprechung zu § 41 WHG

4 Entscheidungen zitieren § 41 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283 · 8. Senat

    Maßnahmen zur Unterhaltung von Ufermauern

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn …
  • BVerwG, Urt. v. 22.04.2015 – 7 C 8/13 · 7. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 22.04.2015 – 7 C 7/13 · 7. Senat

    Leitsatz: § 68 Abs. 1 WVG ermächtigt den Wasserverband zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung verbandlicher Pflichten.

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