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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 59 WaffG – Verwaltungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 WaffG verweisen

Rechtsprechung zu § 59 WaffG

3 Entscheidungen zitieren § 59 WaffG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – 2 StR 156/24 · 2. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – 2 StR 156/24 · 2. Strafsenat

  • BayVGH, Beschl. v. 08.06.2026 – 24 CS 26.603 · 24. Senat

    Leitsatz: Natur einer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Luftpistole. (Rn. 21 – 24)

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