Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.
WaffG · Waffengesetz
§ 39a WaffG – Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39a WaffG verweisen
- § 53 WaffG – Bußgeldvorschriften