Zum Inhalt springen
Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 26 WaffG – Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 WaffG verweisen

  • § 37a WaffG – Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
  • § 52 WaffG – Strafvorschriften

Rechtsprechung zu § 26 WaffG

Eine Entscheidung zitiert § 26 WaffG.

  • BayVGH, Beschl. v. 08.06.2026 – 24 CS 26.603 · 24. Senat

    Leitsatz: Natur einer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Luftpistole. (Rn. 21 – 24)

Weitere Entscheidungen zu § 26 WaffG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 WaffG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 WaffG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten