Zum Inhalt springen
Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 18 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel

  • 1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
  • 2. unbefristet

erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 WaffG verweisen

  • § 20 WaffG – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
  • § 37e WaffG – Ausnahmen von der Anzeigepflicht
  • § 53 WaffG – Bußgeldvorschriften