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Zitierfest

WaffG · Waffengesetz

§ 15b WaffG – Fachbeirat Schießsport

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

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„Was regelt § 15b WaffG? Zitiere den Wortlaut.“

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