Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 8c VwVfG – Kosten der Hilfeleistung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 8c VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8c VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten