Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 8c VwVfG – Kosten der Hilfeleistung
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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