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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 46 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

  • 1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und
  • 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
  • 3. (weggefallen)

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 46 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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