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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 193 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.

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