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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 137 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 137 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 137 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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