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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 10 VVG – Beginn und Ende der Versicherung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 10 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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