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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 52 VersAusglG – Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Rechtsprechung zu § 52 VersAusglG

16 Entscheidungen zitieren § 52 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 12/22 R · 5. Senat

    Leitsatz: Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet, endet das sogenannte "Rentnerprivileg".
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 318/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind. 2. Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.
  • BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – XII ZB 572/21 · 12. Zivilsenat

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten bei Verbesserung der Versorgungslage im Falle einer hypothetischen Totalrevision unter Lebenden)

  • BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – XII ZB 98/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.
  • BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – XII ZB 166/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung. 2. Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen …
  • BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZB 140/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung. 2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden …

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