Zum Inhalt springen
Zitierfest

VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen

§ 3 VermAnlG – Aufsicht, Anordnungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um das Angebot von Vermögensanlagen mit diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.