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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 45 UStDV – Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45 UStDV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 UStDV? Zitiere den Wortlaut.“

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