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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • 2. das Ausstellungsdatum,
  • 3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • 4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 UStDV verweisen

  • § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
  • § 35 UStDV – Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen

Rechtsprechung zu § 33 UStDV

Eine Entscheidung zitiert § 33 UStDV.

  • BFH, Urt. v. 25.09.2013 – XI R 41/12 · 11. Senat

    Leitsatz: Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer in einer sog. "Kleinbetragsrechnung" das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden …

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