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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 6 UrhG – Veröffentlichte und erschienene Werke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 UrhG verweisen

  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

Rechtsprechung zu § 6 UrhG

12 Entscheidungen zitieren § 6 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.04.2020 – I ZR 139/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Afghanistan Papiere II 1. Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische …
  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 1/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein in einem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegtes naturschutzfachliches Gutachten kann urheberrechtlichen Schutz genießen. 2. Ein den Antragsunterlagen beigefügtes Gutachten ist mit der Einreichung bei der Behörde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG veröffentlicht. 3. Die Verwirklichung eigenständiger …
  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 7 C 1/14 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Deutsche Bundestag ist bei der mandatsbezogenen Unterstützung der Abgeordneten durch Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste nach § 1 Abs. 1 IFG informationspflichtig. 2. Ein Behördenmitarbeiter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat, räumt dem Dienstherrn in aller Regel auch die Nutzungsrechte ein, die der Dienstherr benötigt, um …
  • BGH, Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 43/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: An Evening with Marlene Dietrich 1. Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des …
  • BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 76/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: CT-Paradies 1. Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. 2. Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der …
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2017 – I ZR 228/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Reformistischer Aufbruch Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt …

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