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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 37 UrhG – Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.

(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 UrhG

2 Entscheidungen zitieren § 37 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 73/10 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Honorarbedingungen Freie Journalisten 1. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, 18. Februar 1982, I ZR 81/80, GRUR …
  • BGH, Urt. v. 17.10.2013 – I ZR 41/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Rechteeinräumung Synchronsprecher Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGH, 31. Mai 2012, I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).

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