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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 25 UrhG – Zugang zu Werkstücken

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

Rechtsprechung zu § 25 UrhG

2 Entscheidungen zitieren § 25 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 29.04.2021 – I ZR 193/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Zugangsrecht des Architekten Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven …
  • EuGH, Urt. v. 23.11.2023 – C-201/22 · Fünfte Kammer

    Kopiosto r.y. gegen Telia Finland Oyj. Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2014/26/EU – Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten – Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung – Richtlinie 2004/48/EG – Maßnahmen, Verfahren und …

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