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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 137g UrhG – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Rechtsprechung zu § 137g UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 137g UrhG.

  • BGH, Urt. v. 19.05.2010 – I ZR 158/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Markenheftchen 1. Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese …

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