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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 130 UrhG – Übersetzungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.