Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 130 UrhG – Übersetzungen
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.