Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 96 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
UmwG · Umwandlungsgesetz
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.