Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 84 UmwG – Beschluß der Generalversammlung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.