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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 84 UmwG – Beschluß der Generalversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.