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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 79 UmwG – Möglichkeit der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.

Rechtsprechung zu § 79 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 79 UmwG.

  • BGH, Beschl. v. 08.11.2012 – V ZB 124/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im …

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