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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 70 UmwG – Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 70 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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