Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 70 UmwG – Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 70 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“