Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 6 UmwG – Form des Verschmelzungsvertrags
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 6 UmwG
3 Entscheidungen zitieren § 6 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
OLG München, Beschl. v. 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e · 34. Zivilsenat
Leitsatz: Auch ein österreichischer Notar kann einen Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG formwirksam beurkunden. (Rn. 11 – 16)
OLG München, Beschl. v. 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e · 34. Zivilsenat
Leitsatz: Auch ein österreichischer Notar kann einen Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG formwirksam beurkunden. (Rn. 14 – 17)
BGH, Urt. v. 23.02.2021 – II ZR 65/19 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei Verschmelzungen und Spaltungen ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein. 2. Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt. 3. Notariell …