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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 341 UmwG – Gläubigerschutz

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.

(2) Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die formwechselnde Gesellschaft sind unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist und die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben wird. Der Gerichtsstand im Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.

Verweise

Vorschriften, die auf § 341 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 341 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 341 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Endurt. v. 16.09.2024 – 17 U 1521/24 e · 17. Zivilsenat

    Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU

  • OLG München, Endurt. v. 16.09.2024 – 17 U 2936/23 e · 17. Zivilsenat

    Fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Streitigkeiten über Genussrechtsbeteiligung an einer britischen Emittentin nach dem Brexit

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