§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 336 UmwG – Bekanntmachung des Formwechselplans
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 336 UmwG verweisen
- § 339 UmwG – Zustimmung der Anteilsinhaber
- § 342 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
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