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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 336 UmwG – Bekanntmachung des Formwechselplans

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 336 UmwG verweisen

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