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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 280 UmwG – Wirkungen des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 280 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 280 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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