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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 273 UmwG – Möglichkeit des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet, oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 273 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 273 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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