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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 257 UmwG – Gläubigerschutz

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 257 UmwG verweisen