Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 257 UmwG – Gläubigerschutz
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 257 UmwG verweisen
- § 353 UmwG – Enthaftung bei Altverbindlichkeiten