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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 243 UmwG – Inhalt des Formwechselbeschlusses

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Auf den Formwechselbeschluss ist § 218 entsprechend anzuwenden. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

(2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals bleiben unberührt.

(3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend vom Betrag der Anteile der formwechselnden Gesellschaft festgesetzt werden. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss er auf volle Euro lauten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 243 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 243 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 243 UmwG.

  • BGH, Beschl. v. 31.01.2023 – II ZR 11/22 · 2. Zivilsenat

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen

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