Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 187 UmwG – Bekanntmachung der Vermögensübertragung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 187 UmwG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 187 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 187 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten