Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 187 UmwG – Bekanntmachung der Vermögensübertragung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 187 UmwG verweisen
- § 186 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
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