Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 185 UmwG – Möglichkeit der Vermögensübertragung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.