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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 185 UmwG – Möglichkeit der Vermögensübertragung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.