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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 164 UmwG – Genehmigung der Ausgliederung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.

(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 164 UmwG verweisen

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