Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 158 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 158 UmwG
Eine Entscheidung zitiert § 158 UmwG.
BGH, Beschl. v. 04.12.2013 – XII ZB 534/12 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGH, 9. März 1977, BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).