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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 154 UmwG – Eintragung der Ausgliederung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.