Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 136 UmwG – Spaltungsplan
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 136 UmwG verweisen
- § 142a UmwG – Verpflichtungen nach § 72a
- § 29 KStG – Kapitalveränderungen bei Umwandlungen