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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 136 UmwG – Spaltungsplan

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

Verweise

Vorschriften, die auf § 136 UmwG verweisen