Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 129 UmwG – Anmeldung der Spaltung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 129 UmwG verweisen
- § 135 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- § 350 UmwG – Zwangsgelder
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„Was regelt § 129 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“