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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 129 UmwG – Anmeldung der Spaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 129 UmwG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 129 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 129 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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