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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 127 UmwG – Spaltungsbericht

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im einzelnen und bei Aufspaltung und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile und die bei seiner Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für ihre Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden; bei Aufspaltung ist § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127 UmwG verweisen

  • § 146 UmwG – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
  • § 148 UmwG – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung

Rechtsprechung zu § 127 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 127 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LAG München, Urt. v. 17.03.2025 – 4 SLa 406/24 · 4. Kammer

    Leitsatz: 1. In mehreren Parallelverfahren wenden sich die Klageparteien gegen die Entscheidung des Arbeitgebers der Jahre 2020 und 2023, die Renten im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht im Turnus der beiden Jahre entsprechend dem Kaufkraftverlust zu erhöhen. Sie halten die vom BAG zur Überprüfung des arbeitgeberseitigen Ermessens aufgestellten Grundsätze für im konkreten Fall nicht anwendbar …
  • BGH, Urt. v. 23.02.2021 – II ZR 65/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei Verschmelzungen und Spaltungen ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein. 2. Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt. 3. Notariell …

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