Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 121 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
UmwG · Umwandlungsgesetz
Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.