Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 119 UmwG – Bekanntmachung der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119 UmwG verweisen