Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 119 UmwG – Bekanntmachung der Verschmelzung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 119 UmwG verweisen
- § 118 UmwG – Anzuwendende Vorschriften