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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 117 UmwG – Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.