Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 117 UmwG – Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.