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Zitierfest

UIG · Umweltinformationsgesetz

§ 14 UIG – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 UIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 UIG? Zitiere den Wortlaut.“

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