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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 90 TKG – Frequenzplan

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit

  • 1. die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zustehenden Kapazitäten oder
  • 2. die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder

betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznutzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entsprechende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.

(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.

(5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 90 TKG

5 Entscheidungen zitieren § 90 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zum Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung von sog. Bewegungsprofilen bei Überwachung von Zielpersonen durch Anbringung von GPS-Empfängern an den von diesen genutzten Kraftfahrzeugen durch eine Detektei. 2. Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen.
  • BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. 2. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten …
  • BVerwG, Urt. v. 20.08.2014 – 6 C 15/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für die (Mindest-)Laufzeit von mehr als 58 Minuten, die nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG Voraussetzung für die Veranlagung eines Bildträgers zur Filmabgabe der Videowirtschaft ist, kommt es bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers an; entscheidend ist, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die …
  • BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – 5 C 4/11 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Abführungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG ist nur ein Träger der öffentlichen Verwaltung, dem mit Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 des Einigungsvertrags in Form eines Grundstücks zustand, dessen Restitution nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes …
  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2011 – 6 C 39/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind nach § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG befugt, die für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass durch vollstreckbaren Auskunftsbescheid einzufordern.

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